Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Dezember 2015
§ 3b

§ 3b – Verhinderung der Umgehung der Meldepflicht

Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht umgangen werden. § 42 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ist nicht erlaubt.
  • Verpflichtungen aus dem Gesetz müssen eingehalten werden.
  • Es ist nicht möglich, diese Verpflichtungen zu umgehen.
  • § 42 der Abgabenordnung findet Anwendung.
  • Rechtliche Gestaltung muss im Rahmen der Gesetze erfolgen.