Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Dezember 2015
§ 3b
§ 3b – Verhinderung der Umgehung der Meldepflicht
Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht umgangen werden. § 42 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ist nicht erlaubt.
- Verpflichtungen aus dem Gesetz müssen eingehalten werden.
- Es ist nicht möglich, diese Verpflichtungen zu umgehen.
- § 42 der Abgabenordnung findet Anwendung.
- Rechtliche Gestaltung muss im Rahmen der Gesetze erfolgen.