Gesetzklar

FKAUSTG – fkaustg

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 2015-12-21

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Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/10…

Inhaltsübersicht –

Abschnitt 1 S0 Allgemeine Bestimmungen auto S0 col1 1 10* col2 2 90* § 1 1 col1 Anwendungsbereich 1 col2 § 2 1 col1 Gemeinsamer Meldestandard 1 col2 § 3 1 col1 Pflichten der Finanzinstitute 1 col2 § 3a 1 Pflichten der Kontoinhaber und Antragsteller 1 § 3b 1 Verhinderung der Umgehung der Meldepflicht…

§ 1 – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur A…

§ 2 – Gemeinsamer Meldestandard

§ 3 – Pflichten der Finanzinstitute

(1) Die durch dieses Gesetz verpflichteten Finanzinstitute haben bei der Beschaffung und der Weiterleitung der Informationen im Sinne von § 8 die in diesem Gesetz bestimmten Melde- und Sorgfaltspflichten und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften einzuhalten. (2) Die durch dieses Gesetz verpfl…

§ 3a – Pflichten der Kontoinhaber und der Antragsteller

(1) Natürliche Personen und Rechtsträger, die bei einem meldenden Finanzinstitut entweder für sich selbst oder zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person die Eröffnung eines Finanzkontos beantragen, sowie Kontoinhaber haben die nachfolgenden Pflichten zu beachten. (2) Hat nach diesem Gesetz ei…

§ 3b – Verhinderung der Umgehung der Meldepflicht

Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht umgangen werden. § 42 der Abgabenordnung gilt entsprechend.…

§ 4 – Zuständige Behörde

§ 5 – Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern

(1) Dem Bundeszentralamt für Steuern sind als zuständiger Behörde im Sinne des § 4 von den meldenden Finanzinstituten die Daten nach § 8 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung erstmals zum 31. Juli 2017 zu übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen…

§ 6 – Ansässigkeit; Zeitpunkt der Erstanwendung

(1) Finanzinstitute haben zur Wahrung der Melde- und Sorgfaltspflichten nach diesem Gesetz zu den von ihnen geführten Konten die steuerliche Ansässigkeit des Konteninhabers zu erheben und seinem Konto zuzuordnen, unabhängig davon, ob es sich bei dem Kontoinhaber oder dem sonstigen Kunden um eine mel…

§ 7 – Melde- und Sorgfaltspflichten für Informationen über Finanzkonten

§ 8 – Allgemeine Meldepflichten

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 muss jedes meldende Finanzinstitut für jedes meldepflichtige Konto dieses meldenden Finanzinstituts dem Bundeszentralamt für Steuern folgende von ihnen nach diesem Gesetz erhobene Informationen gemäß § 5 Absatz 1 melden: den Namen, die Anschrift, den oder die…

§ 9 – Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 10 – Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Personen

§ 11 – Konten von geringerem Wert

(1) Für Konten von geringerem Wert gilt: Hausanschrift: liegt dem meldenden Finanzinstitut anhand der erfassten Belege eine aktuelle Hausanschrift der natürlichen Person vor, die Kontoinhaber ist, kann das meldende Finanzinstitut die natürliche Person, die Kontoinhaber ist, zur Feststellung, ob dies…

§ 12 – Konten von hohem Wert

(1) Für Konten von hohem Wert gelten die folgenden erweiterten Überprüfungsverfahren: Suche in elektronischen Datensätzen: das meldende Finanzinstitut muss seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf die in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Indizien überprüfen; normal Suche in Papierunterla…

§ 13 – Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen

(1) Die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten natürlicher Personen richtet sich nach den folgenden Absätzen. (2) Bei Neukonten natürlicher Personen muss das meldende Finanzinstitut bei Kontoeröffnung eine Selbstauskunft beschaffen, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen …

§ 14 – Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern

§ 15 – Überprüfungszeitraum und zusätzliche Verfahren für bestehende Konten von Rechtsträgern

(1) Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern mit einem Gesamtkontosaldo oder Gesamtkontowert von mehr als 250 000 US-Dollar zum 31. Dezember 2015 muss vom meldenden Finanzinstitut bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein. Hat das meldende Finanzinstitut die Überprüfung nach Satz 1 ni…

§ 16 – Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern

(1) Die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten von Rechtsträgern richtet sich nach den folgenden Absätzen. (2) Bei Neukonten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanzinstitut vor Kontoeröffnung die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von…

§ 17 – Besondere Sorgfaltsvorschriften

§ 18 – Zusammenfassung von Kontosalden und Währungen

§ 19 – Begriffsbestimmungen

§ 20 – Sonstige Begriffsbestimmungen

§ 21 – Änderung der Gegebenheiten

§ 22 – Selbstauskunft bei Neukonten von Rechtsträgern

§ 23 – Ansässigkeit eines Finanzinstituts

§ 24 – Geführte Konten

§ 25 – Trusts, die passive NFEs sind

§ 26 – Anschrift des Hauptsitzes eines Rechtsträgers

§ 27 – Anwendungsbestimmung

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt als zuständige Behörde die automatische Übermittlung von Informationen nach § 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 4 jeweils zum 30. September eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr durch; beginnend zum 30. September 2017 für 2016. (2) Die Finanzinstit…

§ 28 – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, normal normal entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, normal…