Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Dezember 2015
§ 3a

§ 3a – Pflichten der Kontoinhaber und der Antragsteller

(1) Natürliche Personen und Rechtsträger, die bei einem meldenden Finanzinstitut entweder für sich selbst oder zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person die Eröffnung eines Finanzkontos beantragen, sowie Kontoinhaber haben die nachfolgenden Pflichten zu beachten. (2) Hat nach diesem Gesetz ein meldendes Finanzinstitut Selbstauskünfte oder Belege einzuholen, so sind diese Informationen oder Unterlagen vollständig und richtig zu erteilen oder herauszugeben. (3) Wer einem meldenden Finanzinstitut eine Selbstauskunft erteilt hat, muss dem Finanzinstitut bei einer Änderung der Gegebenheiten die neu zutreffenden Angaben bis zum letzten Tag des maßgeblichen Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder 90 Kalendertage nach dem Eintritt der Änderung der Gegebenheiten, je nachdem, welches Datum später ist, mit einer Selbstauskunft richtig und vollständig mitteilen.

Kurz erklärt

  • Natürliche Personen und Rechtsträger müssen beim Antrag auf ein Finanzkonto bestimmte Pflichten beachten.
  • Sie müssen vollständige und richtige Informationen oder Unterlagen an das meldende Finanzinstitut übermitteln.
  • Änderungen der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse müssen dem Finanzinstitut mitgeteilt werden.
  • Die Mitteilung über Änderungen muss bis zum Ende des Kalenderjahres oder innerhalb von 90 Tagen nach der Änderung erfolgen.
  • Es ist wichtig, dass die Angaben in der Selbstauskunft stets aktuell und korrekt sind.