Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Dezember 2015
§ 13

§ 13 – Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen

(1) Die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten natürlicher Personen richtet sich nach den folgenden Absätzen. (2) Bei Neukonten natürlicher Personen muss das meldende Finanzinstitut bei Kontoeröffnung eine Selbstauskunft beschaffen, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende Finanzinstitut die steuerliche Ansässigkeit oder steuerlichen Ansässigkeiten des Kontoinhabers feststellen kann, sowie die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Finanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC – Anti-Money Laundering/Know-your-Customer) erfassten Unterlagen, bestätigen. (2a) Abweichend von Absatz 2 kann die Beschaffung der Selbstauskunft oder die Bestätigung ihrer Plausibilität auch unverzüglich nach der Kontoeröffnung erfolgen, wenn das meldende Finanzinstitut nachweisen kann, dass die Beschaffung der Selbstauskunft bei Kontoeröffnung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist; oder normal normal die Bestätigung der Plausibilität bei Kontoeröffnung in begründeten Ausnahmefällen unzumutbar ist. normal normal normal arabic Im Fall des Satzes 1 muss das meldende Finanzinstitut sicherstellen, dass vor der Beschaffung der Selbstauskunft oder der Bestätigung ihrer Plausibilität keine Gelder von dem Konto abverfügt werden können. Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden. Kann die Selbstauskunft innerhalb von 90 Kalendertagen seit der Kontoeröffnung nicht beschafft oder ihre Plausibilität nicht bestätigt werden, muss das meldende Finanzinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich Folgendes mitteilen: die Tatsache, dass die Beschaffung der Selbstauskunft aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder die Bestätigung der Plausibilität unzumutbar war; normal in Fällen nach Satz 1 Nummer 1 die Gründe der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit und in Fällen nach Satz 1 Nummer 2 die Gründe der Unzumutbarkeit; normal ob eine Abverfügung im Sinne des Satzes 2 ausgeschlossen wurde und eine Rückzahlung im Sinne des Satzes 3 erfolgt ist; normal alle zur Identifizierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehenden Angaben. normal arabic Die Mitteilung nach Satz 4 hat nach amtlich vorgeschriebener Form elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über eine amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen. (3) Geht aus der Selbstauskunft nach Absatz 2 hervor, dass der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig ist, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten und die Selbstauskunft auch die Steueridentifikationsnummer des Kontoinhabers in dem meldepflichtigen Staat vorbehaltlich des § 8 Absatz 3 sowie das Geburtsdatum enthalten. (4) Tritt bei einem Neukonto natürlicher Personen eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so darf es sich nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und muss es unverzüglich nach Änderung der Gegebenheiten eine gültige Selbstauskunft beschaffen, aus der die steuerliche Ansässigkeit oder steuerlichen Ansässigkeiten des Kontoinhabers hervorgeht oder hervorgehen.

Kurz erklärt

  • Bei der Eröffnung von Neukonten für natürliche Personen muss das Finanzinstitut eine Selbstauskunft zur steuerlichen Ansässigkeit des Kontoinhabers einholen.
  • Diese Selbstauskunft kann Teil der Kontoeröffnungsunterlagen sein und muss auf Plausibilität überprüft werden.
  • In bestimmten Ausnahmefällen kann die Selbstauskunft auch nach der Kontoeröffnung beschafft werden, jedoch dürfen bis dahin keine Gelder abgehoben werden.
  • Wenn die Selbstauskunft innerhalb von 90 Tagen nicht beschafft oder bestätigt werden kann, muss das Finanzinstitut dies dem Bundeszentralamt für Steuern melden.
  • Ändern sich die Umstände, die die Richtigkeit der Selbstauskunft betreffen, muss das Finanzinstitut unverzüglich eine neue Selbstauskunft einholen.