Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. März 2020
§ 8

§ 8 – Ergänzende Berichterstattung

(1) Die Bundesregierung stellt durch geeignete Maßnahmen, insbesondere im Rahmen der Ressortforschung im Geschäftsbereich des in der Bundesregierung für die Berichterstattung über die Wohnungslosigkeit federführend zuständigen Bundesministeriums, sicher, dass Informationen und Analysen über Umfang und Struktur der Formen von Wohnungslosigkeit gewonnen werden, die über den Umfang der Erhebung nach § 3 Absatz 2 hinausgehen. (2) Die Bundesregierung veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Erkenntnisse nach Absatz 1. (3) Die Berichterstattung nach Absatz 2 soll insbesondere über wohnungslose Personen nach § 3 Absatz 1 erfolgen, die temporär in regulärem Wohnraum wohnen, ohne damit einen Hauptwohnsitz zu begründen, oder normal normal ohne jede Unterkunft obdachlos sind. normal normal normal arabic (4) Unter Beteiligung der Wissenschaft und von Fachverbänden wird in dem ersten Bericht nach Absatz 2 die Machbarkeit der Berichterstattung über weitere Formen von Wohnungslosigkeit geprüft, die über Absatz 3 hinausgehen. Soweit der Aufwand vertretbar ist, erfolgt eine Erweiterung des Berichts nach Absatz 2 auf möglichst viele Formen von Wohnungslosigkeit.

Kurz erklärt

  • Die Bundesregierung sorgt für die Erhebung von Informationen über Wohnungslosigkeit, die über bestehende Daten hinausgehen.
  • Alle zwei Jahre wird ein Bericht über die Ergebnisse dieser Erhebungen veröffentlicht.
  • Der Bericht konzentriert sich auf wohnungslose Personen, die vorübergehend in regulärem Wohnraum leben oder ohne Unterkunft sind.
  • In dem ersten Bericht wird auch die Möglichkeit untersucht, weitere Formen von Wohnungslosigkeit zu erfassen.
  • Bei vertretbarem Aufwand wird der Bericht auf möglichst viele Arten von Wohnungslosigkeit erweitert.