WOBERICHTSG – woberichtsg
Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet: 2020-03-04
§ 1 – Zweck der Erhebung; Durchführung
§ 2 – Periodizität und Berichtszeitpunkt
§ 3 – Begriffsbestimmung; Umfang der Erhebung
§ 4 – Erhebungsmerkmale
§ 5 – Hilfsmerkmale
§ 6 – Auskunftspflicht
§ 7 – Datenübermittlung; Veröffentlichung
(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Datensätze zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen nach den §§ 4 und 5 sind von den auskunftspflichtigen Stellen nach § 6 Absatz 1 innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Stichtag an das Statistische Bundesamt zu übermitteln. (2) …
§ 8 – Ergänzende Berichterstattung
(1) Die Bundesregierung stellt durch geeignete Maßnahmen, insbesondere im Rahmen der Ressortforschung im Geschäftsbereich des in der Bundesregierung für die Berichterstattung über die Wohnungslosigkeit federführend zuständigen Bundesministeriums, sicher, dass Informationen und Analysen über Umfang u…