§ 6 – Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Der Prüfling soll nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, normal normal die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und normal normal mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. normal normal normal arabic Der Abschluss- oder Gesellenprüfung ist die Ausbildungsordnung zugrunde zu legen. (2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: Herstellen eines Weinerzeugnisses, normal normal Verkostung und Vermarktung, normal normal Kellerwirtschaft sowie normal normal Wirtschafts- und Sozialkunde. normal normal normal arabic (3) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Weinerzeugnisses bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Erzeugnisse unter Anwendung önologischer Verfahren zu behandeln, normal normal b) Süßreservemengen zu ermitteln und analytische Verfahren anzuwenden, normal normal c) Sterilabfüllungen vorzubereiten und normal normal d) Erzeugnisse aus Trauben nach gesetzlichen Vorschriften auszustatten; normal normal normal alpha normal normal der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und währenddessen in einem situativen Fachgespräch Fragen beantworten und Arbeitsabläufe erklären; das Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen; normal normal die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten, das situative Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern. normal normal normal arabic (4) Für den Prüfungsbereich Verkostung und Vermarktung bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Wein sensorisch zu prüfen und zu beschreiben sowie normal normal b) Kunden zu beraten und Erzeugnisse zu präsentieren; normal normal normal alpha normal normal der Prüfling soll eine Arbeitsprobe anfertigen und eine Gesprächssimulation durchführen; normal normal die Prüfungszeit beträgt insgesamt 45 Minuten, die Gesprächssimulation soll höchstens 20 Minuten dauern. normal normal normal arabic (5) Für den Prüfungsbereich Kellerwirtschaft bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Arbeitsabläufe zu planen, normal normal b) Trauben, Maische und Most zu verarbeiten, normal normal c) Wein auszubauen, normal normal d) Klärverfahren anzuwenden, normal normal e) Erzeugnisse abzufüllen, normal normal f) Erzeugnisse zu lagern und zu verpacken, normal normal g) Verkostungen vorzubereiten, normal normal h) nach seiner Wahl Wein entweder zu Schaum- und Perlwein oder zu einem sonstigen Weinerzeugnis zu verarbeiten; normal normal normal alpha normal normal der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; normal normal die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. normal normal normal arabic (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen; normal normal der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; normal normal die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. normal normal normal arabic (7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: left leftSplit right rightSplit Herstellen eines Weinerzeugnisses 1 leftSplit mit 30 Prozent, 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal left leftSplit right rightSplit Verkostung und Vermarktung 1 leftSplit mit 30 Prozent, 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal left leftSplit right rightSplit Kellerwirtschaft 1 leftSplit mit 30 Prozent, 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal left leftSplit right rightSplit Wirtschafts- und Sozialkunde 1 leftSplit mit 10 Prozent. 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal normal arabic (8) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, normal normal in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und normal normal in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. normal normal normal arabic (9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Kellerwirtschaft oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und normal normal die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. normal normal normal arabic Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Kurz erklärt
- Die Abschluss- oder Gesellenprüfung überprüft die berufliche Handlungsfähigkeit des Prüflings in verschiedenen Bereichen.
- Die Prüfung umfasst die Bereiche Herstellen eines Weinerzeugnisses, Verkostung und Vermarktung, Kellerwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
- Jeder Prüfungsbereich hat spezifische Anforderungen und Prüfungszeiten, z.B. 180 Minuten für die Herstellung eines Weinerzeugnisses.
- Die Gewichtung der Prüfungsbereiche ist unterschiedlich, wobei Herstellen, Verkostung und Kellerwirtschaft jeweils 30% und Wirtschafts- und Sozialkunde 10% ausmachen.
- Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist und in mindestens drei Bereichen ebenfalls „ausreichend“ erzielt wird.