Gesetzklar

WEINTECHAUSBV – weintechausbv

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 2013-05-15

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Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan …

Eingangsformel –

§ 1 – Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2 – Dauer der Berufsausbildung

§ 3 – Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

§ 4 – Durchführung der Berufsausbildung

§ 5 – Zwischenprüfung

§ 6 – Abschluss- oder Gesellenprüfung

(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Der Prüfling soll nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, normal normal die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt …

§ 7 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage – (zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin