Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
30. März 2001
§ 6
§ 6 – Wechsel der Kontoführung
(1) Bei einem Wechsel der Kontoführung erfolgt der Austausch des Inhalts des Versicherungskontos über die Datenstelle. Auf Anforderung sind die Versicherungsunterlagen zu übersenden. (2) Stellt die Datenstelle der Rentenversicherung bei der Annahme von Meldungen fest, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der Kontoführung vorliegen, ist der neu zuständige Rentenversicherungsträger zur Übernahme des Versicherungskontos aufzufordern.
Kurz erklärt
- Bei einem Kontowechsel wird der Inhalt des Versicherungskontos über eine Datenstelle ausgetauscht.
- Auf Anfrage müssen die Versicherungsunterlagen verschickt werden.
- Die Datenstelle prüft, ob die Voraussetzungen für einen Kontowechsel erfüllt sind.
- Wenn die Voraussetzungen vorliegen, wird der neue Rentenversicherungsträger aufgefordert, das Versicherungskonto zu übernehmen.
- Der Wechsel erfolgt also durch eine zentrale Datenstelle und erfordert keine zusätzlichen Schritte vom Versicherten.