Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 30. März 2001
§ 5

§ 5 – Aufgaben der Datenstelle im Rahmen der Kontoführung

Die Datenstelle der Rentenversicherung ist zur Aufgabenerfüllung nach § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von den Rentenversicherungsträgern über Änderungen in den in der Stammsatzdatei gespeicherten Daten maschinell zu unterrichten.

Kurz erklärt

  • Die Datenstelle der Rentenversicherung hat bestimmte Aufgaben zu erfüllen.
  • Diese Aufgaben basieren auf § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
  • Die Rentenversicherungsträger müssen Änderungen in den gespeicherten Daten melden.
  • Die Meldung erfolgt maschinell.
  • Die Änderungen betreffen die Stammsatzdatei.