Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
30. März 2001
§ 5
§ 5 – Aufgaben der Datenstelle im Rahmen der Kontoführung
Die Datenstelle der Rentenversicherung ist zur Aufgabenerfüllung nach § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von den Rentenversicherungsträgern über Änderungen in den in der Stammsatzdatei gespeicherten Daten maschinell zu unterrichten.
Kurz erklärt
- Die Datenstelle der Rentenversicherung hat bestimmte Aufgaben zu erfüllen.
- Diese Aufgaben basieren auf § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
- Die Rentenversicherungsträger müssen Änderungen in den gespeicherten Daten melden.
- Die Meldung erfolgt maschinell.
- Die Änderungen betreffen die Stammsatzdatei.