Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
30. März 2001
§ 1
§ 1 – Vergabe und Zuordnung der Versicherungsnummer
Die Datenstelle der Rentenversicherung vergibt für Versicherte, an die noch keine inländische Versicherungsnummer vergeben wurde, gemäß § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Versicherungsnummer. Für andere Personen kann eine Versicherungsnummer vergeben werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Rentenversicherung erforderlich ist. Gleichzeitig ordnet die Datenstelle gemäß § 127 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch jeden Versicherten einem Rentenversicherungsträger zu.
Kurz erklärt
- Die Datenstelle der Rentenversicherung vergibt Versicherungsnummern für Personen ohne inländische Nummer.
- Dies geschieht gemäß § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
- Auch anderen Personen kann eine Versicherungsnummer vergeben werden, wenn es für die Rentenversicherung notwendig ist.
- Gleichzeitig wird jeder Versicherte einem Rentenversicherungsträger zugeordnet.
- Diese Zuordnung erfolgt gemäß § 127 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.