Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 30. März 2001
§ 1

§ 1 – Vergabe und Zuordnung der Versicherungsnummer

Die Datenstelle der Rentenversicherung vergibt für Versicherte, an die noch keine inländische Versicherungsnummer vergeben wurde, gemäß § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Versicherungsnummer. Für andere Personen kann eine Versicherungsnummer vergeben werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Rentenversicherung erforderlich ist. Gleichzeitig ordnet die Datenstelle gemäß § 127 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch jeden Versicherten einem Rentenversicherungsträger zu.

Kurz erklärt

  • Die Datenstelle der Rentenversicherung vergibt Versicherungsnummern für Personen ohne inländische Nummer.
  • Dies geschieht gemäß § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
  • Auch anderen Personen kann eine Versicherungsnummer vergeben werden, wenn es für die Rentenversicherung notwendig ist.
  • Gleichzeitig wird jeder Versicherte einem Rentenversicherungsträger zugeordnet.
  • Diese Zuordnung erfolgt gemäß § 127 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.