Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
30. März 2001
§ 4
§ 4 – Zuständigkeit für die Kontoführung
Zuständig für die Kontoführung ist der Träger der Rentenversicherung, der nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig ist.
Kurz erklärt
- Der Träger der Rentenversicherung ist verantwortlich für die Kontoführung.
- Diese Zuständigkeit basiert auf dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch.
- Der Träger erfüllt Aufgaben der Rentenversicherung.
- Die Regelung betrifft die Verwaltung von Rentenkonten.
- Es gibt spezifische Bestimmungen für diese Zuständigkeit.