Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. April 1970
§ 3

§ 3 – usterstvo

(1) Die §§ 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen sowie die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle. (2) Wird ein Gegenstand während seiner gewöhnlichen Nutzungsdauer nicht oder nur zeitweise zu Zwecken im Sinne der §§ 1 und 2 genutzt, ist die Erstattung zu versagen oder der Erstattungsbetrag angemessen zu kürzen.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen in §§ 1 und 2 gelten nicht für Lebensmittel und Tabakprodukte.
  • Sie gelten auch nicht für die Abgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr.
  • Wenn ein Gegenstand während seiner normalen Nutzungsdauer nicht oder nur teilweise für die in §§ 1 und 2 genannten Zwecke genutzt wird, kann die Erstattung verweigert werden.
  • Alternativ kann der Erstattungsbetrag angemessen gekürzt werden.
  • Dies betrifft die Nutzung von Gegenständen im Zusammenhang mit den genannten Regelungen.