Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. April 1970
§ 2
§ 2 – usterstvo
(1) § 1 gilt zugunsten eines Mitglieds der Mission oder der berufskonsularischen Vertretung, das weder Angehöriger der Bundesrepublik Deutschland noch in ihr ständig ansässig ist, auch wenn die Gegenstände oder die sonstigen Leistungen für seinen persönlichen Gebrauch bestimmt sind. (2) Die Erstattungen dürfen für das Kalenderjahr den Gesamtbetrag von 1.200 Euro nicht übersteigen. Der Erwerb eines Kraftfahrzeuges ist hierbei nicht zu berücksichtigen.
Kurz erklärt
- § 1 schützt Mitglieder von Missionen oder konsularischen Vertretungen, die keine deutschen Staatsbürger sind und nicht dauerhaft in Deutschland leben.
- Die Regelung gilt auch für persönliche Gegenstände und Leistungen.
- Es gibt eine Erstattungsgrenze von 1.200 Euro pro Kalenderjahr.
- Der Kauf eines Kraftfahrzeugs wird bei dieser Erstattungsgrenze nicht berücksichtigt.
- Die Bestimmungen gelten unabhängig von der Herkunft der betreffenden Personen.