§ 1 – usterstvo
(1) Hat eine im Geltungsbereich dieser Verordnung errichtete ausländische ständige diplomatische Mission oder ausländische ständige berufskonsularische Vertretung für ihren amtlichen Gebrauch Gegenstände erworben oder sonstige Leistungen in Anspruch genommen, wird ihr auf Antrag aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer die von dem Unternehmer nach § 14 des Umsatzsteuergesetzes in Rechnung gestellte und von ihr bezahlte Umsatzsteuer erstattet, wenn der Rechnungsbetrag einschließlich der Steuer 100 Euro übersteigt; normal normal die von ihr nach § 13b Absatz 5 des Umsatzsteuergesetzes geschuldete und von ihr entrichtete Umsatzsteuer erstattet, wenn der Rechnungsbetrag zuzüglich der Steuer 100 Euro übersteigt. normal normal normal arabic (2) Die Vergünstigung nach Absatz 1 ist auf der Grundlage besonderer Vereinbarung mit dem Entsendestaat nach Maßgabe der Gegenseitigkeit zu gewähren.
Kurz erklärt
- Ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen können Umsatzsteuer zurückfordern.
- Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag und gilt nur für offizielle Ausgaben.
- Der Rechnungsbetrag muss inklusive Steuer über 100 Euro liegen.
- Die Rückerstattung basiert auf einer besonderen Vereinbarung mit dem Entsendestaat.
- Die Regelung gilt nur, wenn eine Gegenseitigkeit besteht.