Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. August 2006
§ 15
§ 15 – Beweislast
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Kurz erklärt
- Wenn eine Partei Hinweise auf Benachteiligung vorlegt, wird dies als Verdacht gewertet.
- Die Hinweise beziehen sich auf bestimmte geschützte Gründe gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1.
- In diesem Fall muss die andere Partei beweisen, dass keine Benachteiligung stattgefunden hat.
- Die Beweislast liegt also bei der Partei, die die Benachteiligung bestreiten möchte.
- Dies dient dem Schutz vor Diskriminierung.