Gesetzklar

SOLDGG – soldgg

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 2006-08-14

§ 1 – Ziel des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung oder der sexuellen Identität für den Dienst als Soldatin oder Soldat zu verhindern oder zu beseitigen. (2) Ziel des Gesetzes ist es auch, Soldatinnen und Soldaten vor Bena…

§ 2 – Anwendungsbereich

§ 3 – Begriffsbestimmungen

§ 4 – Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe

§ 5 – Positive Maßnahmen

§ 6 – Persönlicher Anwendungsbereich

§ 7 – Benachteiligungsverbot

§ 8 – Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen

§ 9 – Personalwerbung; Dienstpostenbekanntgabe

§ 10 – Maßnahmen und Pflichten des Dienstherrn

§ 11 – Beschwerderecht

§ 12 – Entschädigung und Schadensersatz

§ 13 – Maßregelungsverbot

§ 14 – Mitgliedschaft in Vereinigungen

§ 15 – Beweislast

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.…

§ 16 – Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände

§ 17 – Antidiskriminierungsstelle des Bundes

§ 18 – Schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten

(1) Schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten dürfen bei einer Maßnahme, insbesondere beim beruflichen Aufstieg oder bei einem Befehl, nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Behinderung ist jedoch zulässig, soweit eine Maßnahme die Art der von …

§ 19 – Unabdingbarkeit

§ 20 – Übergangsvorschrift