§ 1 – Ziel des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung oder der sexuellen Identität für den Dienst als Soldatin oder Soldat zu verhindern oder zu beseitigen. (2) Ziel des Gesetzes ist es auch, Soldatinnen und Soldaten vor Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts in Form von Belästigung und sexueller Belästigung im Dienstbetrieb zu schützen. Der Schutz schwerbehinderter Soldatinnen und Soldaten vor Benachteiligungen wegen ihrer Behinderung wird nach Maßgabe des § 18 gewährleistet. (3) Alle Soldatinnen und Soldaten, insbesondere solche mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben, sind in ihrem Aufgabenbereich aufgefordert, an der Verwirklichung dieser Ziele mitzuwirken. Dies gilt auch für den Dienstherrn sowie für Personen und Gremien, die Beteiligungsrechte wahrnehmen, insbesondere für Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterinnen.
Kurz erklärt
- Das Gesetz soll Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung oder sexueller Identität im Militär verhindern.
- Es schützt Soldatinnen und Soldaten vor Diskriminierung und Belästigung aufgrund ihres Geschlechts, einschließlich sexueller Belästigung.
- Schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten erhalten besonderen Schutz vor Diskriminierung wegen ihrer Behinderung.
- Alle Soldatinnen und Soldaten, insbesondere Führungskräfte, sind aufgefordert, aktiv zur Umsetzung dieser Ziele beizutragen.
- Der Dienstherr und Gleichstellungsbeauftragte spielen eine wichtige Rolle bei der Wahrnehmung dieser Ziele.