Ergebnisse für „§ 5“ – 490 Treffer private.civil
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Bund§ 13 – Vorvertragliche Informationen§ 13
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Bund§ 1 – Form und Zeitpunkt der vorvertraglichen Unterrichtung§ 1
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Bund§ 5 – Gestaltung des Vertrags§ 5
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Bund§ 6 – Abschrift oder Bestätigung des Vertrags§ 6
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Bund#485 –
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BundAnlage 1 – (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2)Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über FinanzdienstleistungenAnlage 1
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BundAnlage 2 – (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Nummer 2)Muster für das WiderrufsformularAnlage 2
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BundAnlage 3 – (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten und ImmobiliarförderdarlehensverträgenAnlage 3
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BundAnlage 3a – (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1)Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von ZahlungsdiensterahmenverträgenAnlage 3a
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BundAnlage 3b – (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1)Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von EinzelzahlungsverträgenAnlage 3b
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BundAnlage 4 – (zu Artikel 247 § 2)Europäische Standardinformationen für VerbraucherkrediteAnlage 4
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BundAnlage 5 – (zu Artikel 247 § 2)Europäische Verbraucherkreditinformationen bei1. Überziehungskrediten2. UmschuldungenAnlage 5
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BundAnlage 6 – (zu Artikel 247 § 1 Absatz 2)Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESIS-Merkblatt)Anlage 6
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BundAnlage 7 – (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)Muster für eine Widerrufsinformation für Allgemein-VerbraucherdarlehensverträgeAnlage 7
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BundAnlage 8 – (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)Muster für eine Widerrufsinformation für Immobiliar-VerbraucherdarlehensverträgeAnlage 8