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Bund§ 36 – Abruf im automatisierten Verfahren§ 36
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Bund§ 36a – Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt§ 36a
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Bund§ 37 – Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes§ 37
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Bund§ 37a – Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes§ 37a
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Bund§ 37b – Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015/413§ 37b
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Bund§ 37c – Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Europäische Kommission§ 37c
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Bund§ 38 – Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche Zwecke§ 38
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Bund§ 38a – Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für statistische Zwecke§ 38a
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Bund§ 38b – Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für planerische Zwecke§ 38b
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Bund§ 39 – Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen§ 39
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Bund§ 39a – Auskunft über Daten§ 39a
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Bund§ 40 – Übermittlung sonstiger Daten§ 40
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Bund§ 41 – Übermittlungssperren§ 41
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Bund§ 42 – Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern§ 42
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Bund§ 43 – Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger§ 43