§ 11 – Auskunfts- und Berichtigungsansprüche
(1) Dem Samenspender steht ein Auskunfts- und Berichtigungsanspruch gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur hinsichtlich seiner nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 im Samenspenderregister gespeicherten Daten zu. (2) Der Empfängerin der Samenspende steht ein Auskunfts- und Berichtigungsanspruch gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur hinsichtlich ihrer nach § 5 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 bis 5 gespeicherten Daten zu. Wenn die heterologe Verwendung von Samen für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung nicht zur Geburt eines Kindes geführt hat, hat die Empfängerin der Samenspende gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte einen Anspruch auf Löschung ihrer nach § 5 Absatz 2 und 3 gespeicherten Daten.
Kurz erklärt
- Samenspender können Informationen über ihre im Samenspenderregister gespeicherten Daten anfordern und korrigieren.
- Empfängerinnen von Samenspenden haben ebenfalls das Recht, ihre gespeicherten Daten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte einzusehen und zu berichtigen.
- Die Ansprüche der Empfängerinnen beziehen sich auf spezifische Daten gemäß den genannten Paragraphen.
- Wenn eine künstliche Befruchtung mit dem gespendeten Samen nicht zu einer Geburt führt, können die Empfängerinnen die Löschung ihrer Daten verlangen.
- Die Regelungen betreffen nur die Daten, die in den jeweiligen Absätzen der genannten Paragraphen gespeichert sind.