§ 4 – Pflicht der Einrichtung der medizinischen Versorgung vor der heterologen Verwendung von Samen zur künstlichen Befruchtung
Eine Einrichtung der medizinischen Versorgung hat vor einer heterologen Verwendung von Samen für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung sicherzustellen, dass die Empfängerin der Samenspende über Folgendes aufgeklärt worden ist: den Auskunftsanspruch einer durch heterologe Verwendung von Samen gezeugten Person nach § 10 und die Bedeutung, die die Kenntnis der Abstammung für die Entwicklung eines Menschen hat, sowie die Möglichkeit, sich über die Folgen einer künstlichen Befruchtung durch heterologe Verwendung von Samen beraten zu lassen, normal normal die Pflicht der Einrichtung der medizinischen Versorgung, die in § 5 Absatz 2 Satz 1 aufgeführten personenbezogenen Daten zu erheben und für die in § 5 Absatz 6 Satz 2 genannte Dauer zu speichern, normal normal den Umfang der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Empfängerin der Samenspende bei der Einrichtung der medizinischen Versorgung sowie a) die Übermittlungsverpflichtung bezüglich ihrer personenbezogenen Daten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und normal normal b) die Speicherung ihrer personenbezogenen Daten im Samenspenderregister sowie deren Speicherungsdauer, normal normal normal alpha normal normal die Verpflichtung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 10 Absatz 4 Satz 1, auf Antrag einer nach § 10 Absatz 1 anspruchsberechtigten Person Auskunft über den Samenspender aus dem Samenspenderregister zu erteilen, normal normal das Verfahren der Auskunftserteilung und normal normal den Ausschluss der Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders gemäß § 1600d Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. normal normal normal arabic Die Empfängerin der Samenspende hat der Einrichtung der medizinischen Versorgung schriftlich zu bestätigen, dass sie gemäß Satz 1 aufgeklärt worden ist und die dort genannten Aufklärungsinhalte verstanden hat. Sie ist verpflichtet, die Einrichtung der medizinischen Versorgung unter Angabe des Geburtsdatums über die Geburt des Kindes oder der Kinder spätestens drei Monate nach der Geburt zu unterrichten, und hat schriftlich zu versichern, dass sie ihrer Verpflichtung nachkommen wird.
Kurz erklärt
- Vor der Verwendung von Samen für eine künstliche Befruchtung muss die Empfängerin über ihre Rechte und die Bedeutung der Abstammung informiert werden.
- Die medizinische Einrichtung muss personenbezogene Daten der Empfängerin erheben und für eine bestimmte Dauer speichern.
- Es gibt eine Verpflichtung, die Daten der Empfängerin an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu übermitteln und im Samenspenderregister zu speichern.
- Die Empfängerin muss schriftlich bestätigen, dass sie über die relevanten Informationen aufgeklärt wurde und diese verstanden hat.
- Sie ist verpflichtet, die Einrichtung innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes über die Geburt zu informieren.