Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Dezember 2004
§ 12

§ 12 – Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Mitglieder der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund. § 44 Abs. 5 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gehören die aus der Vertreterversammlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hervorgegangenen Mitglieder an. (2) Die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund tritt spätestens am 31. Oktober 2005 erstmals zusammen. Für die erste Sitzung der Bundesvertreterversammlung gelten die Vorschriften der §§ 73 und 74 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende des Vorstandes der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Wahlausschusses wahrnimmt. (3) Die Amtsdauer der Mitglieder der Vertreterversammlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte endet mit dem erstmaligen Zusammentritt der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Kurz erklärt

  • Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Teil der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund.
  • Die Bundesvertreterversammlung muss spätestens am 31. Oktober 2005 erstmals zusammenkommen.
  • Für die erste Sitzung gelten bestimmte Wahlordnungsregelungen, wobei der Vorsitzende der Bundesversicherungsanstalt die Rolle des Wahlausschussvorsitzenden übernimmt.
  • Die Amtszeit der Mitglieder der Vertreterversammlung endet mit dem ersten Treffen der Bundesvertreterversammlung.
  • Die Regelungen des § 44 Abs. 5 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.