RVORGREFÜG – rvorgref_g
§ 1 – Deutsche Rentenversicherung Bund
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund tritt mit Auflösung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger in die Dienstverhältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und den dort beschäftigten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 134, 1…
§ 2 – Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
(1) Die Beamtinnen, Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Bahnversicherungsanstalt treten mit Ablauf des 30. September 2005 nach den §§ 134 bis 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über. (2) Die Deutsche Rentenversicheru…
§ 3 – Beschäftigte der Auskunfts- und Beratungsstellen
(1) Beamtinnen und Beamte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in den Auskunfts- und Beratungsstellen, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4 bestimmt werden, treten nach den §§ 134, 135 und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den D…
§ 4 – Sonstige dienstrechtliche Übergangsregelungen
(1) Für die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen der bisherigen Dienstordnung nach dem Übertritt weiter. Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn si…
§ 5 – Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen und der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
§ 6 – Zusammensetzung der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
§ 7 – Zusammensetzung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
§ 8 – Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
§ 9 – Amtsdauer
§ 10 – Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
§ 11 – Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen und der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Bund
§ 12 – Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Mitglieder der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund. § 44 Abs. 5 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenver…
§ 14 – Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Bund
§ 15 – Erweitertes Direktorium
§ 16 – Überleitung des Satzungsrechts der Bahnversicherungsanstalt
(1) Soweit die Bahnversicherungsanstalt Leistungen auf Grund satzungsrechtlicher Regelungen erbringt, werden diese ab dem 1. Oktober 2005 durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in dem jeweils durch Satzung bestimmten Umfang erbracht. (2) Die auf Grund dieser Leistung notwendigen …
§ 17 – Vorlagefrist für die Haushaltspläne 2006
In Abänderung der Fristen nach § 70 Abs. 4 und § 71 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind die Haushaltspläne der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für das Jahr 2006 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales spätestens zum 30. No…
§ 18 – Finanzierung der Träger der Rentenversicherung im Kalenderjahr 2005
§ 19 – Weiterleitung von Beiträgen im Jahr 2005
Für das Kalenderjahr 2005 teilt der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger den Einzugsstellen die nach § 28k Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung zuständigen Träger der Rentenversicherung und deren Beitragsanteil unverzüglich nach Inkrafttret…
§ 20 – Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung bis zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
§ 21 – Information über die Organisationsreform
Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger informiert gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner zum Inkrafttreten dieses Gesetzes über die wesentlichen mit der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung verbundenen Neuregel…