Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. Dezember 2004
§ 19
§ 19 – Weiterleitung von Beiträgen im Jahr 2005
Für das Kalenderjahr 2005 teilt der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger den Einzugsstellen die nach § 28k Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung zuständigen Träger der Rentenversicherung und deren Beitragsanteil unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit.
Kurz erklärt
- Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger informiert die Einzugsstellen.
- Dies betrifft das Kalenderjahr 2005.
- Die Mitteilung erfolgt nach § 28k Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
- Die Informationen beziehen sich auf die zuständigen Träger der Rentenversicherung.
- Der Beitragsanteil wird ebenfalls mitgeteilt.