Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Dezember 2004
§ 19

§ 19 – Weiterleitung von Beiträgen im Jahr 2005

Für das Kalenderjahr 2005 teilt der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger den Einzugsstellen die nach § 28k Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung zuständigen Träger der Rentenversicherung und deren Beitragsanteil unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit.

Kurz erklärt

  • Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger informiert die Einzugsstellen.
  • Dies betrifft das Kalenderjahr 2005.
  • Die Mitteilung erfolgt nach § 28k Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
  • Die Informationen beziehen sich auf die zuständigen Träger der Rentenversicherung.
  • Der Beitragsanteil wird ebenfalls mitgeteilt.