Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Dezember 2004
§ 17

§ 17 – Vorlagefrist für die Haushaltspläne 2006

In Abänderung der Fristen nach § 70 Abs. 4 und § 71 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind die Haushaltspläne der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für das Jahr 2006 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales spätestens zum 30. November 2005 vorzulegen. Der Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bis zum 28. Februar 2006 beanstandet werden.

Kurz erklärt

  • Die Fristen für die Haushaltspläne der Deutschen Rentenversicherung wurden geändert.
  • Die Haushaltspläne müssen bis zum 30. November 2005 eingereicht werden.
  • Betroffen sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
  • Der Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bis zum 28. Februar 2006 beanstandet werden.
  • Diese Regelung betrifft das Jahr 2006.