§ 23 – Wiederholung der Meisterprüfung
(1) Jeder nicht bestandene Teil der Meisterprüfung kann dreimal wiederholt werden. (2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfungsleistungen in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfungsleistung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden und der inhaltliche Bezug der einzelnen Prüfungsleistungen im Rahmen der Teile I bis IV der Meisterprüfung gewahrt bleibt. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet und den Antrag auf Befreiung spätestens mit der Anmeldung stellt.
Kurz erklärt
- Jeder nicht bestandene Teil der Meisterprüfung kann bis zu dreimal wiederholt werden.
- Prüflinge können von der Wiederholung bestimmter Prüfungsleistungen befreit werden, wenn sie in diesen Bereichen mindestens 50 Punkte erzielt haben.
- Die Befreiung gilt nur, wenn der inhaltliche Bezug zwischen den Prüfungsleistungen erhalten bleibt.
- Der Antrag auf Befreiung muss zusammen mit der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung gestellt werden.
- Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb von drei Jahren nach dem nicht bestandenen Teil erfolgen.