Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Januar 2022
§ 22
§ 22 – Beschlüsse über die Noten und das Bestehen, Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens, Bescheinigungen von Schwerpunkten sowie zum Gesamtergebnis
Kurz erklärt
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