Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Januar 2022
§ 22

§ 22 – Beschlüsse über die Noten und das Bestehen, Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens, Bescheinigungen von Schwerpunkten sowie zum Gesamtergebnis

Kurz erklärt

AI-Zusammenfassung derzeit deaktiviert.