Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
06. Juli 2004
§ 9
§ 9 – Wiederholung der Prüfung
Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
Kurz erklärt
- Wenn die Prüfung nicht bestanden wird, gibt es die Möglichkeit, sie zu wiederholen.
- Die Prüfung kann insgesamt zweimal wiederholt werden.
- Es gibt keine weiteren Wiederholungen nach den zwei Versuchen.
- Die Wiederholungen gelten nur für die nicht bestandene Prüfung.
- Die Regelung betrifft alle Prüflinge, die die Prüfung nicht bestehen.