Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. Juli 2004
§ 9

§ 9 – Wiederholung der Prüfung

Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

Kurz erklärt

  • Wenn die Prüfung nicht bestanden wird, gibt es die Möglichkeit, sie zu wiederholen.
  • Die Prüfung kann insgesamt zweimal wiederholt werden.
  • Es gibt keine weiteren Wiederholungen nach den zwei Versuchen.
  • Die Wiederholungen gelten nur für die nicht bestandene Prüfung.
  • Die Regelung betrifft alle Prüflinge, die die Prüfung nicht bestehen.