Art 14 – Örtliche Zuständigkeit, Kostenerstattung
(1) Abweichend von den Vorschriften des Artikels 1 über die örtliche Zuständigkeit bleibt für die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung, die am Tage des Inkrafttretens des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bereits eingeleitet war, der örtliche Träger, der die Hilfe zur Erziehung eingeleitet hat, so lange örtlich zuständig, bis das Kind oder der Jugendliche den gewöhnlichen Aufenthalt wechselt, höchstens jedoch bis zum 1. April 1993. (2) Abweichend von den Vorschriften des Artikels 1 über die Kostenerstattung sind in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 für Hilfen zur Erziehung und Hilfen für junge Volljährige, die am Tage des Inkrafttretens des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bereits eingeleitet oder gewährt wurden, bis zum 1. April 1993 für die Kostenerstattung die §§ 103 bis 111 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend anzuwenden, solange die Hilfe ohne Unterbrechung weitergewährt wird; eine Unterbrechung der Hilfe von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Kurz erklärt
- Für bereits eingeleitete Hilfen zur Erziehung bleibt der örtliche Träger zuständig, bis das Kind oder der Jugendliche umzieht, jedoch maximal bis zum 1. April 1993.
- Die örtliche Zuständigkeit weicht von den allgemeinen Vorschriften ab.
- Für Hilfen zur Erziehung und für junge Volljährige, die vor Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes begonnen wurden, gelten besondere Regelungen zur Kostenerstattung.
- Diese Regelungen basieren auf den §§ 103 bis 111 des Bundessozialhilfegesetzes.
- Eine Unterbrechung der Hilfe von bis zu drei Monaten wird nicht berücksichtigt.