Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
Art 11

Art 11 – Übergangsvorschrift für Leistungen an seelisch behinderte junge Menschen

(1) Abweichend von Artikel 1 § 10 Abs. 2 Satz 2 und § 35a gehen bis zum 31. Dezember 1994 auch für junge Menschen, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz vor. (2) Landesrecht kann die Geltung von Absatz 1 ausschließen oder eine andere Übergangsfrist vorsehen.

Kurz erklärt

  • Bis zum 31. Dezember 1994 erhalten junge Menschen mit seelischen Behinderungen Eingliederungshilfe.
  • Diese Regelung weicht von bestimmten Artikeln des Gesetzes ab.
  • Die Eingliederungshilfe basiert auf dem Bundessozialhilfegesetz.
  • Landesrecht kann diese Regelung ausschließen.
  • Landesrecht kann auch eine andere Übergangsfrist festlegen.