Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
Art 10

Art 10 – Übergangsfassung einzelner Vorschriften

(1) Bis zum 31. Dezember 1994 sind abweichend von Artikel 1 in folgenden Fassungen anzuwenden: § 17 Abs. 1 Satz 1: normal "(1) Müttern und Vätern kann im Rahmen der Jugendhilfe Beratung in Fragen der Partnerschaft angeboten werden, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen." normal normal § 17 Abs. 2: normal "(2) Im Fall der Trennung oder Scheidung können Eltern bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt werden, das als Grundlage für die richterliche Entscheidung über das Sorgerecht nach der Trennung oder Scheidung dienen kann." normal normal § 20 Abs. 1: normal "(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so kann der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn er wegen berufsbedingter Abwesenheit oder Krankheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen, normal normal die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten, normal normal Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege nicht ausreichen." normal normal normal arabic normal normal § 20 Abs. 2: normal "(2) Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so kann unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl förderlich ist." normal normal § 41 Abs. 1 Satz 1: normal "(1) Einem jungen Volljährigen kann Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist." normal normal § 41 Abs. 4: normal "(4) Der junge Volljährige kann auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten werden." normal normal normal arabic (2) Bis zum 31. Dezember 1994 ist Artikel 1 § 27 Abs. 2 mit folgender Maßgabe anzuwenden: "Wenn und soweit die in den §§ 31 und 32 genannten Hilfearten nicht bedarfsgerecht zur Verfügung stehen, sollen sie vorrangig Kindern und Jugendlichen geleistet werden, denen sonst Hilfe zur Erziehung nach § 33 oder § 34 gewährt werden müßte." (3)

Kurz erklärt

  • Bis zum 31. Dezember 1994 können Eltern Beratung in Partnerschaftsfragen im Rahmen der Jugendhilfe erhalten, wenn sie für ein Kind oder Jugendlichen sorgen.
  • Bei Trennung oder Scheidung können Eltern Unterstützung bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Sorgerechtskonzepts erhalten.
  • Wenn der betreuende Elternteil aus gesundheitlichen Gründen ausfällt, kann der andere Elternteil Unterstützung bei der Betreuung des Kindes erhalten.
  • Ein alleinerziehender Elternteil oder beide Elternteile können ebenfalls Unterstützung erhalten, wenn sie aus zwingenden Gründen ausfallen.
  • Junge Volljährige können Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung erhalten, solange dies notwendig ist.