Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. November 1970
§ 11
§ 11 – kartkostv
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Sie findet auch Anwendung auf Verfahren vor der Kartellbehörde, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits abgeschlossen waren und in denen Gebühren noch nicht erhoben worden sind. (3) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft: die für das Land Niedersachsen erlassene Verordnung über die Gebühren der Landeskartellbehörde vom 10. April 1967 (Nieders. GVBl S. 117); normal normal die für das Land Baden-Württemberg erlassene Verordnung über die Änderung des Verzeichnisses der Verwaltungsgebühren (Gebührenverzeichnis) vom 9. Dezember 1968 (Ges. Bl. Baden-Württemberg S. 466). normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
- Sie gilt auch für bereits abgeschlossene Verfahren vor der Kartellbehörde, in denen noch keine Gebühren erhoben wurden.
- Mit Inkrafttreten der Verordnung werden bestimmte frühere Rechtsvorschriften außer Kraft gesetzt.
- Betroffen sind die Gebührenverordnung der Landeskartellbehörde Niedersachsen von 1967.
- Auch die Gebührenverordnung für Baden-Württemberg von 1968 wird außer Kraft gesetzt.