Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. November 1970
§ 7
§ 7 – kartkostv
(1) Kostenentscheidungen der Kartellbehörden und Anforderungen von Vorschüssen oder Sicherheitsleistungen nach § 16 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind Verfügungen im Sinne des § 62 Abs. 1 des Gesetzes. (2) Wird die Kostenentscheidung angefochten, so kann die Kostenforderung auf Antrag des Kostenschuldners gestundet werden, bis die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist.
Kurz erklärt
- Kostenentscheidungen der Kartellbehörden gelten als Verfügungen.
- Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen müssen nach dem Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
- Diese Regelung gilt in der Fassung bis zum 14. August 2013.
- Wenn die Kostenentscheidung angefochten wird, kann die Zahlung aufgeschoben werden.
- Die Stundung gilt bis die Kostenentscheidung endgültig ist.