Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 14. August 2017
§ 6

§ 6 – Beleihung

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, die Gesellschaft privaten Rechts durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates mit den Befugnissen, die für die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen erforderlich sind, zu beleihen. Satz 1 umfasst auch die Befugnisse, die für das Finanzmanagement für die Bundesstraßen erforderlich sind, sowie Befugnisse zur Durchführung des Straßenverkehrsgesetzes und der auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes. Von den Sätzen 1 und 2 ausgenommen sind die Befugnisse, die das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes ausübt. Sofern auf Antrag eines Landes sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes in Bundesverwaltung übernommen werden, gilt die Ermächtigung des Satzes 1 auch für die Bundesstraßen.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann eine private Gesellschaft mit wichtigen Aufgaben für die Bundesautobahnen beauftragen.
  • Diese Aufgaben umfassen Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, Finanzierung und Verwaltung der Autobahnen.
  • Auch das Finanzmanagement für Bundesstraßen und die Umsetzung des Straßenverkehrsgesetzes sind Teil der Befugnisse.
  • Ausgenommen sind bestimmte Befugnisse, die dem Fernstraßen-Bundesamt zustehen.
  • Auf Antrag eines Bundeslandes können auch Bundesstraßen in die Bundesverwaltung übernommen werden, was die Ermächtigung ebenfalls betrifft.