Gesetzklar

INFRGG – infrgg

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 2017-08-14

§ 1 – Übertragung

(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr überträgt die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung von Bundesautobahnen, soweit es sich um Aufgaben des Bundes handelt, zur Ausführung auf eine Gesellschaft privaten Rechts, unbeschadet d…

§ 2 – Errichtung der Gesellschaft

§ 3 – Vertretung des Gesellschafters

In der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft wird der Bund durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr vertreten.…

§ 4 – Sitz der Gesellschaft, Tochtergesellschaften

§ 5 – Gegenstand der Gesellschaft

(1) Der Gesellschaft privaten Rechts wird ab dem 1. Januar 2021 die Ausführung von Aufgaben der Straßenbaulast im Sinne des § 3 des Bundesfernstraßengesetzes übertragen. Gegenstand der Gesellschaft privaten Rechts sind die übertragenen Aufgaben des Bundes der Planung, des Baus, des Betriebs, der Erh…

§ 6 – Beleihung

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, die Gesellschaft privaten Rechts durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates mit den Befugnissen, die für die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautoba…

§ 7 – Finanzierung

§ 8 – Finanzierungs- und Realisierungsplan, Verkehrsinvestitionsbericht

(1) Die Gesellschaft privaten Rechts erstellt nach Maßgabe des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen einen Finanzierungs- und Realisierungsplan über alle der Gesellschaft bei Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 entstehenden Ausgaben für einen Zeitraum von regelmäßig jeweils fünf Jahren. Der Finanzier…

§ 9 – Parlamentarische Kontrolle

§ 10 – Übergangsregelungen