Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. August 2017
§ 3
§ 3 – Vertretung des Gesellschafters
In der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft wird der Bund durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr vertreten.
Kurz erklärt
- Die Gesellschafterversammlung ist ein Treffen der Gesellschafter der Gesellschaft.
- Der Bund ist ein Teil der Gesellschafter.
- Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr vertritt den Bund in dieser Versammlung.
- Die Vertretung erfolgt offiziell durch das Ministerium.
- Entscheidungen in der Versammlung betreffen die Gesellschaft und ihre Geschäfte.