Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 14. August 2017
§ 3

§ 3 – Vertretung des Gesellschafters

In der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft wird der Bund durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr vertreten.

Kurz erklärt

  • Die Gesellschafterversammlung ist ein Treffen der Gesellschafter der Gesellschaft.
  • Der Bund ist ein Teil der Gesellschafter.
  • Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr vertritt den Bund in dieser Versammlung.
  • Die Vertretung erfolgt offiziell durch das Ministerium.
  • Entscheidungen in der Versammlung betreffen die Gesellschaft und ihre Geschäfte.