§ 1 – Übertragung
(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr überträgt die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung von Bundesautobahnen, soweit es sich um Aufgaben des Bundes handelt, zur Ausführung auf eine Gesellschaft privaten Rechts, unbeschadet der Aufgaben, die dem Fernstraßen- Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes obliegen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. (2) Die Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Übertragung von Schulden des Bundes oder von Dritten auf die Gesellschaft erfolgt nicht. (3) Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen werden, gilt dieses Gesetz auch für diese Bundesstraßen. Die Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes erweitern sich im Falle des Satzes 1 auf die Bundesstraßen, für die dem Bund die Verwaltung zusteht.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr überträgt Aufgaben zur Planung und Verwaltung von Bundesautobahnen an eine private Gesellschaft.
- Diese Gesellschaft bleibt im Eigentum des Bundes und darf nicht von Dritten beteiligt werden.
- Schulden des Bundes oder Dritter werden nicht auf die Gesellschaft übertragen.
- Das Gesetz gilt auch für Bundesstraßen, die auf Antrag eines Landes in die Verwaltung des Bundes übergehen.
- Die Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes erweitern sich auf diese Bundesstraßen.