Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 28. Juli 1961
§ 24

§ 24 – grdstvg

(1) Wer einer Aufforderung der Genehmigungsbehörde, den Besitz eines Grundstücks, den er auf Grund einer genehmigungsbedürftigen Veräußerung erworben oder einem anderen überlassen hat, an den Veräußerer zurückzuübertragen oder vom Erwerber zurückzunehmen, nicht Folge leistet, obwohl eine nach diesem Gesetz oder den bisherigen Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erforderliche Genehmigung nicht beantragt oder unanfechtbar versagt worden ist, normal normal eine Auflage nicht erfüllt, die bei der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts nach diesem Gesetz oder nach den bisherigen Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gemacht worden ist, normal normal normal arabic kann durch Festsetzung von Zwangsgeld, auch wiederholt, angehalten werden, der Aufforderung oder Auflage nachzukommen. Das Zwangsgeld wird auf Antrag der Genehmigungsbehörde durch das Gericht verhängt. Es muß, bevor es festgesetzt wird, angedroht werden. (2) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfhundert Euro nicht übersteigen.

Kurz erklärt

  • Wer einer Aufforderung der Genehmigungsbehörde zur Rückübertragung eines Grundstücks nicht nachkommt, kann mit Zwangsgeld belegt werden.
  • Dies gilt, wenn keine erforderliche Genehmigung beantragt oder erteilt wurde.
  • Zwangsgeld kann auch wiederholt verhängt werden.
  • Die Genehmigungsbehörde muss das Zwangsgeld beim Gericht beantragen.
  • Der Betrag des Zwangsgeldes darf maximal 500 Euro betragen.