Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
28. Juli 1961
§ 12
§ 12 – grdstvg
Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen nach dem Reichssiedlungsgesetz das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, so hat die Genehmigungsbehörde, bevor sie über den Antrag auf Genehmigung entscheidet, den Vertrag der Siedlungsbehörde zur Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die vorkaufsberechtigte Stelle vorzulegen.
Kurz erklärt
- Wenn die Bedingungen für das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz erfüllt sind, muss die Genehmigungsbehörde handeln.
- Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muss die Genehmigungsbehörde einen Vertrag der Siedlungsbehörde prüfen.
- Dieser Vertrag dient dazu, eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts zu erhalten.
- Die Erklärung muss von der Stelle kommen, die das Vorkaufsrecht hat.
- Die Genehmigungsbehörde kann erst nach dieser Prüfung entscheiden.