Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 28. Juli 1961
§ 4

§ 4 – grdstvg

Die Genehmigung ist nicht notwendig, wenn der Bund oder ein Land als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist; normal normal eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgesellschaft ein Grundstück erwirbt, es sei denn, daß es sich um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt; normal normal die Veräußerung oder die Ausübung des Vorkaufsrechts der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens, eines Siedlungsverfahrens oder eines Verfahrens nach § 37 des Bundesvertriebenengesetzes dient; normal normal Grundstücke veräußert werden, die im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs liegen, es sei denn, daß es sich um die Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder um Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Grundstücke im Sinne des § 1 ausgewiesen sind; normal normal die Veräußerung nach dem bayerischen Almgesetz vom 28. April 1932 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 359) zuletzt geändert durch § 59 des Zweiten Bayerischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140) genehmigt ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Bund oder ein Land an der Grundstücksveräußerung beteiligt ist.
  • Religionsgesellschaften mit Körperschaftsrechten können Grundstücke erwerben, außer es handelt sich um land- oder forstwirtschaftliche Betriebe.
  • Genehmigungen sind nicht nötig, wenn die Veräußertung im Zusammenhang mit Flurbereinigungs- oder Siedlungsverfahren steht.
  • Grundstücke innerhalb eines Bebauungsplans benötigen keine Genehmigung, es sei denn, sie sind Teil eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs.
  • Verkäufe, die nach dem bayerischen Almgesetz genehmigt sind, benötigen ebenfalls keine zusätzliche Genehmigung.