§ 2 – grdstvg
(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden. (2) Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück; normal normal die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht; normal normal die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück. normal normal normal arabic (3) Die Länder können die Vorschriften dieses Abschnitts auf die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten, die die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, sowie von selbständigen Fischereirechten für anwendbar erklären; normal normal bestimmen, daß die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf; normal normal bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes die Genehmigung eines nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts über die in § 9 genannten Gründe hinaus versagt oder mit Nebenbestimmungen nach § 10 oder § 11 versehen werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Verkauf eines Grundstücks und der dazugehörige Vertrag benötigen eine Genehmigung.
- Wenn der Vertrag genehmigt ist, gilt auch die Durchführung des Verkaufs als genehmigt.
- Die Genehmigung kann vor der offiziellen Beurkundung erteilt werden.
- Ähnliche Regelungen gelten für Miteigentumsanteile und Erbanteile an Grundstücken, insbesondere bei land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben.
- Die Bundesländer können spezielle Vorschriften für die Genehmigung von Grundstücksverkäufen und ähnlichen Rechten erlassen.