Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Juli 2017
§ 4

§ 4 – Kennzeichnung

(1) Bevorrechtigungen nach § 3 dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung als Carsharingfahrzeug versehen sind. (2) In einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 9 Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes können das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam die Art und Weise der Kennzeichnung im Sinne des Absatzes 1, normal normal die für das Erteilen der Kennzeichnung erforderlichen Angaben und normal normal das Verfahren für das Erteilen der Kennzeichnung normal normal normal arabic näher bestimmen. Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. § 6 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes ist auf Rechtsverordnungen nach Satz 1 nicht anzuwenden. (3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Rechtsverordnungen nach Absatz 2 werden Gebühren und Auslagen erhoben. § 6a Absatz 2 bis 5 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Bevorrechtigungen für Fahrzeuge gelten nur für Carsharingfahrzeuge mit sichtbarer Kennzeichnung.
  • Die Kennzeichnung wird durch eine Rechtsverordnung von mehreren Bundesministerien geregelt.
  • Die Rechtsverordnung legt fest, wie die Kennzeichnung erfolgt und welche Informationen benötigt werden.
  • Das Verfahren zur Kennzeichnung kann über eine zentrale Stelle abgewickelt werden.
  • Für die Erbringung öffentlicher Leistungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung können Gebühren erhoben werden.