§ 3 – Bevorrechtigungen
(1) Wer ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 führt, kann nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr erhalten, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. (2) Bevorrechtigungen sind möglich für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen, normal normal im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen. normal normal normal arabic (3) In Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, des Straßenverkehrsgesetzes können die Bevorrechtigungen näher bestimmt werden, normal normal die Einzelheiten der Anforderungen an deren Inanspruchnahme festgelegt werden, normal normal die erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen, insbesondere Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, für stationsunabhängiges und stationsbasiertes Carsharing bestimmt werden und normal normal die Einzelheiten zur Regelung des Verkehrs zu Gunsten von Fahrzeugen eines oder mehrerer bestimmter Carsharinganbieter, die ein stationsbasiertes Angebot zur Verfügung stellen, festgelegt werden, soweit der jeweilige Carsharinganbieter im Rahmen der wegerechtlichen Vorschriften zur Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums berechtigt ist. normal normal normal arabic Rechtsverordnungen mit Regelungen im Sinne des Satzes 1 erlässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. § 6 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes ist auf eine Rechtsverordnung mit Regelungen nach Satz 1 nicht anzuwenden. (4) In Rechtsverordnungen nach § 6a Absatz 6 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, des Straßenverkehrsgesetzes können als Bevorrechtigungen Ermäßigungen oder Befreiungen von der Gebührenpflicht vorgesehen werden.
Kurz erklärt
- Fahrzeugführer können spezielle Vorteile im Straßenverkehr erhalten, solange die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird.
- Diese Vorteile können das Parken auf öffentlichen Straßen ohne Gebühren umfassen.
- Es gibt Regelungen, die die genauen Bedingungen für diese Vorteile festlegen.
- Das Bundesministerium für Verkehr und andere Ministerien sind für die Erstellung dieser Regelungen zuständig.
- Es können auch Ermäßigungen oder Befreiungen von Parkgebühren in den Vorschriften vorgesehen werden.