Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. November 1996
§ 1

§ 1 – Anspruch

(1) Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich haben vom 1. März 2002 an Personen, die Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder -teilrenten (Dienstbeschädigungsrenten) aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach dem ab dem 1. August 1991 geltenden Recht hatten oder auf Grund der Regelungen für die Sonderversorgungssysteme oder nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen oder wegen der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr hatten, normal normal Ansprüche im Sinne der Nummer 1 nach dem ab dem 1. August 1991 geltenden Recht nicht mehr hatten, weil sie vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegt haben. normal normal normal arabic Wurde am 28. Februar 2002 eine Dienstbeschädigungsrente nicht gezahlt, wird der Dienstbeschädigungsausgleich auf Antrag gezahlt. (2) Personen, die einem Sonderversorgungssystem angehört und einen vor dessen Schließung verursachten Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten haben, haben Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich, wenn der anspruchsbegründende Zustand nach Schließung des Sonderversorgungssystems eingetreten ist.

Kurz erklärt

  • Ab dem 1. März 2002 haben bestimmte Personen Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich.
  • Dieser Anspruch gilt für Personen, die zuvor Ansprüche auf Dienstbeschädigungsrenten aus einem Sonderversorgungssystem hatten.
  • Wenn diese Ansprüche aufgrund anderer Leistungen oder der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung weggefallen sind, können sie einen Ausgleich beantragen.
  • Personen, die vor dem 19. Mai 1990 in die Bundesrepublik Deutschland gezogen sind, haben möglicherweise keinen Anspruch mehr auf diese Renten.
  • Auch Personen mit Gesundheitsschäden, die vor der Schließung eines Sonderversorgungssystems entstanden sind, können einen Ausgleich beantragen, wenn der Schaden nach der Schließung aufgetreten ist.