AUSGLBGG – ausglbgg
§ 1 – Anspruch
(1) Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich haben vom 1. März 2002 an Personen, die Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder -teilrenten (Dienstbeschädigungsrenten) aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach dem ab dem 1. Augu…
§ 1a – Leistungsversagung und -entziehung
(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Berechtigte bei einer Diensthandlung gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und der den Leistungsentzug rechtfertigende Menschenrechtsverstoß mit der den Leistungen zu Grunde liegenden Schädigung in einem inneren Zusam…
§ 2 – Höhe
(1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 des Vierzehnten Buches …
§ 3 – Verfahren, Erstattung, Rechtsweg
§ 4 – Leistungen für die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar 2002
(1) Personen nach § 1, für die ein Bescheid über die Nichtgewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten am 14. Februar 2002 noch nicht unanfechtbar war, erhalten Dienstbeschädigungsausgleich für die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar 2002, soweit sie während dieser Zeit Anspruch auf Dienstbeschäd…