§ 1a – Leistungsversagung und -entziehung
(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Berechtigte bei einer Diensthandlung gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und der den Leistungsentzug rechtfertigende Menschenrechtsverstoß mit der den Leistungen zu Grunde liegenden Schädigung in einem inneren Zusammenhang steht. (2) Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen des Berechtigten auf eine fortwährende Gewährung der Leistungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere der begangenen Verstöße nicht überwiegend schutzwürdig ist. Soweit die sofortige Entziehung oder Minderung der Leistungen zu einer unbilligen Härte führt, soll die Entziehung oder Minderung nach einer angemessenen Übergangsfrist erfolgen. (3) Anhaltspunkte, die eine besonders intensive Überprüfung erforderlich machen, ob ein Berechtigter durch sein individuelles Verhalten gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, können sich insbesondere aus einer Zugehörigkeit des Berechtigten zu dem ehemaligen Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der DDR ergeben.
Kurz erklärt
- Leistungen können verweigert werden, wenn der Berechtigte gegen Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat.
- Der Verstoß muss in einem inneren Zusammenhang mit der Schädigung stehen, die den Leistungen zugrunde liegt.
- Leistungen können ganz oder teilweise entzogen werden, wenn das Vertrauen des Berechtigten auf weitere Leistungen nicht schutzwürdig ist.
- Bei sofortiger Entziehung oder Minderung der Leistungen soll eine angemessene Übergangsfrist gewährt werden, um unbillige Härte zu vermeiden.
- Eine intensivere Überprüfung des Verhaltens kann notwendig sein, wenn der Berechtigte mit dem ehemaligen Ministerium für Staatssicherheit der DDR in Verbindung steht.