Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl II Erstverkündet: 31. März 1928
Art 2

Art 2 – verb_bkparishaagg

Die nach dem Haager Musterabkommen der inländischen Behörde zufallenden Geschäfte übernimmt das Deutsche Patent- und Markenamt. Es kann Bestimmungen über das Verfahren erlassen.

Kurz erklärt

  • Das Deutsche Patent- und Markenamt übernimmt bestimmte Aufgaben gemäß dem Haager Musterabkommen.
  • Diese Aufgaben werden von einer inländischen Behörde zugewiesen.
  • Das Amt hat die Befugnis, Regelungen für das Verfahren zu erlassen.
  • Die Regelungen betreffen die Handhabung der übernommenen Geschäfte.
  • Das Haager Musterabkommen regelt internationale Aspekte des Patentschutzes.