Bund
BGBl: RGBl II
Erstverkündet:
31. März 1928
Art 2
Art 2 – verb_bkparishaagg
Die nach dem Haager Musterabkommen der inländischen Behörde zufallenden Geschäfte übernimmt das Deutsche Patent- und Markenamt. Es kann Bestimmungen über das Verfahren erlassen.
Kurz erklärt
- Das Deutsche Patent- und Markenamt übernimmt bestimmte Aufgaben gemäß dem Haager Musterabkommen.
- Diese Aufgaben werden von einer inländischen Behörde zugewiesen.
- Das Amt hat die Befugnis, Regelungen für das Verfahren zu erlassen.
- Die Regelungen betreffen die Handhabung der übernommenen Geschäfte.
- Das Haager Musterabkommen regelt internationale Aspekte des Patentschutzes.