Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 29. Juli 1969
Art 3

Art 3 – sozsichabkyugg

Die in Artikel 29 des Abkommens genannten deutschen Stellen können zur Vorbereitung ihrer im Einzelfall zu treffenden Entscheidung die Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung als deutsche zuständige Behörde im Sinne von Artikel 1 Nr. 4 des Abkommens einholen, wenn Zweifel über die Anwendung und Auslegung des Abkommens bestehen.

Kurz erklärt

  • Deutsche Stellen können die Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung einholen.
  • Dies geschieht zur Vorbereitung von Entscheidungen in Einzelfällen.
  • Die Stellungnahme wird eingeholt, wenn es Zweifel zur Anwendung des Abkommens gibt.
  • Das Bundesministerium gilt als zuständige Behörde gemäß dem Abkommen.
  • Artikel 29 des Abkommens regelt dieses Verfahren.